Vereinsrecht

Vereinsrecht

Das Vereinsrecht regelt eingetragene Vereine. Ein Verein ist ein Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamen, ideellen Zielen. Mindestanzahl sind zwei Personen. Der Verein darf nicht auf Gewinn ausgerichtet sein. Mitgliederversammlungen, Vorstandswahlen, Auflösung, etc. unterliegt speziellen Regelungen. 

Ein Verein ist oft der ideale organisatorische und rechtliche Rahmen für Kulturarbeit. Über ihn lassen sich Einnahmen und Ausgaben abwickeln. In seinem Namen kann mit Behörden kommuniziert werden. Unter bestimmten Bedingungen genießt ein Verein auch steuerliche Begünstigungen. Und oft ist ein Verein erforderlich, um Förderungen durch öffentliche Stellen beantragen zu können.

Was ist ein Verein? 

Ein Verein ist ein Zusammenschluss, der unter folgenden Bedingungen gebildet wird: 

  • freiwillig
  • auf Dauer angelegt
  • auf Basis von Statuten organisiert
  • von mindestens zwei Personen
  • zur Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen, ideellen Zwecks

Er ist eine juristische Person und genießt Rechtspersönlichkeit. Das heißt, er kann Träger von Rechten und Pflichten sein und Verträge abschließen. Er kann Veranstaltungen ausrichten, wirtschaftlich tätig werden, Honorare auszahlen, Dienstnehmer_innen beschäftigen und vie- les mehr. Und wenn etwas schiefgeht, ist ein Verein schadenersatzpflichtig.

 

Keine Gewinnorientierung: „Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.“ (§ 1 Abs. 2 VerG). In vielen Fällen finanziert ein Verein seine Tätigkeiten durch Mitgliedsbeiträge und Spen- den. Der Verein darf aber auch Geld einnehmen, beispielsweise in Form von Eintrittsgeldern bei Veranstaltungen oder Entgelt für Publikationen. Dabei darf aber nicht das Ziel verfolgt werden, Gewinne zu machen. Sämtliche Einnahmen dienen ausschließlich der Verwirkli- chung des in den Statuten festgeschriebenen Vereinszweckes.

Eine ausgeglichene Gebarung ist das Ziel, d. h. die Einnahmen aller Vereinstätigkeiten entsprechen den Ausgaben des Vereines. Sollte ausnahmsweise mal mehr eingenommen als ausgegeben werden, ist das aber auch kein Problem. Es handelt sich dabei um einen so genannten „Zufallsgewinn“. Auch das Ansparen einer Finanzreserve in Höhe des durchschnittlichen Jahresbedarfs wird als zulässig betrachtet. Soll über den durchschnittlichen Jahresbedarf hinaus für eine größere Ausgabe (wie der Adaptierung eines Veranstaltungsraums) angespart werden, muss dies anhand eines Finanzierungsplans nachweisbar sein. Ein entsprechender Beschluss eines dazu berechtigten Vereinsorgans (Mitgliederversammlung oder Leitungsorgan) sollte ebenfalls anhand eines Protokolls glaubhaft gemacht werden können, für den Fall, dass das Finanzamt nachfragt.

Was bedeutet Gemeinnützigkeit?

Es gibt gemeinnützige und nicht gemeinnützige Vereine. Nicht jeder Verein ist, bloß weil er nicht auf Gewinn orientiert ist, auch gemeinnützig. Als gemeinnützig gilt ein Verein, der ausschließlich und unmittelbar Zwecke erfüllt, mit denen die Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet gefördert wird. Gemeinnützige Vereine genießen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen, steuerliche Begünstigungen. Darauf wird im zweiten Teil dieser Broschüre (ab Kapitel 12) genauer ein- gegangen. Kulturvereine können in den meisten Fällen die an einen gemeinnützigen Verein gestellten Bedingungen erfüllen. Diese Broschüre konzentriert sich daher auf gemeinnützige Vereine.

Gemeinnützige Vereine können in den Genuss steuerlicher Begünstigungen kommen. Deshalb ist für die Beurteilung, ob ein Verein gemeinnützig ist oder nicht, die Bundesabgaben- ordnung (BAO) relevant. Ein gemeinnütziger Verein ist nach der Bundesabgabenordnung ein Verein, der

• ausschließlich (§ 34 Abs. 1 BAO) und
• unmittelbar (§ 34 Abs. 1 BAO)
• gemeinnützige Zwecke verfolgt (§ 34 Abs. 1 BAO)
• durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird (§ 35 Abs. 1 BAO)

Ein gemeinnütziger Verein darf keine anderen Zwecke verfolgen als gemeinnützige Zwecke. Erlaubt sind lediglich „völlig untergeordnete“ Nebenzwecke, die nicht mehr als 10% der Vereinstätigkeit ausmachen (Rz 114 VereinsR). Die gemeinnützigen Zwecke müssen vom gemeinnützigen Verein durch eigene Tätigkeiten selbst verwirklicht werden. Es dürfen zum Beispiel nicht mit den Mitteln eines gemeinnützi- gen Vereins andere Vereine gefördert werden, selbst wenn diese auch gemeinnützige Zwecke verfolgen (Rz 119 VereinsR).

Um Klarheit zu schaffen, welche Zwecke als gemeinnützig gelten, hat das Finanzministerium ein „ABC der begünstigten Zwecke“ erstellt. Dabei handelt es sich um eine beispielhafte Liste von Vereinszwecken (kein Anspruch auf Vollständigkeit). Bei jedem dieser Zwecke ist angeführt, ob und unter welchen Bedingungen dieser als gemeinnützig gilt oder nicht (Rz 40 bis 104 VereinsR).

Laut dieser Liste gelten als gemeinnützige Zwecke unter anderem:

-Förderung von Kunst und Kultur (Rz 61 VereinsR)
- Förderung von Wissenschaft und Forschung (Rz 80 VereinsR)
- Bürger_innen_initiativen (mit Einschränkungen: Die Betätigungen müssen selbstlos sein, es dürfen keine eigenwirtschaftlichen Interessen dahinterstehen, parteipolitische Betätigung ist nicht erlaubt; Rz 42 VereinsR)

 

Eine Förderung der Allgemeinheit liegt laut Bundesabgabenordnung vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt (§ 35 Abs. 2 BAO). Die Allgemeinheit muss dabei nicht unbedingt die gesamte Bevölkerung umfassen. Eine Einschränkung in sachlicher oder regionaler Hinsicht ist zulässig (Rz 14 VereinsR). Ist der geförderte Personenkreis aufgrund der Statuten auf die Mitglieder des Vereins eingeschränkt, kann dies nur dann als gemeinnützig gelten, wenn die Mitgliedschaft der Allgemeinheit offen steht (Rz 19 VereinsR). Ist der geförderte Personenkreis aufgrund des Förderungsgegenstands klein, gilt dies auch als gemeinnützig. Bezweckt zum Beispiel ein Verein die therapeutische Förderung von Lungenkranken, liegt darin ein gemeinnütziger Zweck im Sinne der BAO vor, auch wenn die Zahl der Lungenkranken in Österreich relativ klein ist (Rz 17 VereinsR).

Die Vereinsrichtlinien des Finanzministeriums enthalten aber auch eine wesentliche Einschränkung: „Die Einstellung der Allgemeinheit gegenüber dem Förderziel muss positiv sein. Beste- hen in einem nicht unbeachtlichen Teil der Bevölkerung Bedenken gegenüber dem Förder- ziel, kann der Zweck des Rechtsträgers nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Einem Meinungswandel in der Bevölkerung ist bei der steuerlichen Beurteilung Rechnung zu tragen.“ (Rz 20 VereinsR). Steuerliche Begünstigung gibt es nicht nur für Vereine, die gemeinnützige Zwe- cke verfolgen, sondern auch für Vereine, die mildtätige oder religiöse Zwecke verfolgen. In dieser Broschüre konzentrieren wir uns aber auf gemeinnützige Kulturvereine.

 

Wie gründet man einen Verein?

Die Vereinsgründung muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden, Statuten erstellt und Vereinsorgane festgelegt werden. Mehr Informationen dazu hier. 

Wie kann ich einen Verein wieder auflösen?

Ein Verein kann sich selbst freiwillig auflösen oder von der Behörde aufgelöst werden. Wer wie einen Beschluss zur freiwilligen Auflösung fällen kann, ist in den Statuten zu regeln. Normalerweise ist dazu ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einem bestimmten Stimmverhältnis (z. B. Zweidrittelmehrheit) erforderlich. Ebenso ist in den Statuten vorzu- schreiben, was mit noch vorhandenem Vereinsvermögen zu geschehen hat. 

Innerhalb von vier Wochen nach Beschluss der Auflösung hat der Verein der Vereinsbehörde Folgendes mitzuteilen:

• die freiwillige Auflösung des Vereins

• das Datum der Auflösung des Vereins

Die Behörde trägt die Auflösung in das Vereinsregister ein und der Verein verliert seine Rechtspersönlichkeit.

Ist Vereinsvermögen vorhanden, so ist eine „Abwicklung“ („Liquidation“) erforderlich, womit gemeint ist, dass laufende Geschäfte beendet, Forderungen der Vereines durchgesetzt, Ver- bindlichkeiten getilgt und das restliche Vermögen dem in den Statuten vorgesehenen Zweck zugeführt werden. Dazu muss ein_e „Abwickler_in“ bestimmt werden. Das geschieht am besten in derselben Mitgliederversammlung, in der die Auflösung beschlossen wurde. Zum/Zur Abwickler*in kann auch ein ehemaliges Mitglied eines ehemaligen Leitungsorgans des aufgelösten Vereins ernannt werden. Die/Der Abwickler*in übernimmt ab der Auflösung des Vereins die Rechte des Leitungsorgans und hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Innerhalb von vier Wochen nach Beschluss der Auflösung hat der Verein der Vereinsbehörde mitzuteilen:

• die freiwillige Auflösung des Vereins
• das Datum der Auflösung des Vereins
• ob eine Abwicklung erforderlich ist
• Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Zustelladresse der_des Abwickler_in/s • Beginn der Vertretungsbefugnis der_des Abwickler_in/s (§ 28 Abs. 2 VerG)

Die Auflösung des Vereins und die Daten der/des Abwickler*in werden von der Behörde in das Vereinsregister eingetragen. Hat die/der Abwickler*in die Abwicklung beendet, muss sie/er dies der Vereinsbehörde unverzüglich mitteilen. Die Vereinsbehörde trägt die Beendigung des Vereins in das Vereinsregister ein. Der Verein verliert seine Rechtsfähigkeit und ist „vollbeendet“.

 

Ein Verein kann von der Vereinsbehörde mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er

• gegen Strafgesetze verstößt
• seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet
• den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht

Zum Beispiel: wenn ein Verein, dessen Errichtung nicht von bereits bestimmten organschaftlichen Vertreter*innen, sondern von den Gründer*innen angezeigt worden ist, nicht innerhalb eines Jahres organschaftliche Vertreter*innen einsetzt wenn ein Verein über mehrere Jahre keine Tätigkeiten mehr ausgeübt hat und in absehbarer Zeit nicht mit einer Wiederaufnahme seiner Tätigkeit zu rechnen ist. Ist zum Zeitpunkt der behördlichen Vereinsauflösung Vermögen vorhanden, so hat die Behörde Vorkehrungen zu dessen Sicherung zu treffen und diese abzuwickeln.

 

Wie mit Rechnungen umgehen? 

Das Leitungsorgan des Vereins hat gemäß § 21f VerG ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Insbesondere hat es für die laufende Aufzeich- nung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Neben den Bestimmungen des Vereinsgeset- zes (VerG) sind dabei auch die allgemeinen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sowie die Buchführungsgrenzen der Bun- desabgabenordnung (BAO) zu beachten. Die gesetzlichen Ansprüche an die Rechnungsle- gung hängen von der Größe des Vereins ab.

Bei kleinen Vereinen: (gewöhnliche Einnahmen bzw. gewöhnliche Ausgaben maximal 1 Million Euro und Spenden- einnahmen maximal 1 Million Euro)

• Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
• Vermögensübersicht

Bei mittelgroßen Vereinen: (gewöhnliche Einnahmen bzw. gewöhnliche Ausgaben höher als 1 Million, maximal 3 Millio- nen Euro)

• Bilanz
• Gewinn- und Verlustrechnung

Bei großen Vereinen: (gewöhnliche Einnahmen bzw. gewöhnliche Ausgaben mehr als 3 Millionen Euro oder Spen- deneinnahmen von mehr als 1 Million Euro)

• Bilanz
• Gewinn- und Verlustrechnung • Anhang

 

 

Weiterführende Informationen

 

Vereinsgründung

Vereinsstatuten

 

 

Wir beraten euch zu Themen wie Vereinsrecht, Vereinsgründung, Statuten und weitere Themen, persönlich, per Telefon, E-Mail oder auch digital via Zoom. Termin jetzt vereinbaren:
 

‭+43 (0)650 503 71 20‬
beratung@igkultur.at

​​

IG Kultur Interessenvertretung Mitglied werden

Hier eine Übersicht der Vorzüge einer Mitgliedschaft und der Serviceleistungen. Initiativen, die im zeitgenössischen Bereich tätig sind, können jederzeit Mitglied werden!

 

 

Downloads

Broschüre "Kulturverein gründen und betreiben"

 

 

Aktuelle Meldungen:

Sie können den Inhalt nicht sehen, weil Sie kein IG Kultur Mitglied sind.

Bitte melden Sie sich hier an oder registrieren Sie sich hier als Mitglied. Hier die Vorzüge einer Mitlgiedschaft.

Steuerliche Verbesserungen für gemeinnützige Vereine

Sie können den Inhalt nicht sehen, weil Sie kein IG Kultur Mitglied sind.

Bitte melden Sie sich hier an oder registrieren Sie sich hier als Mitglied. Hier die Vorzüge einer Mitlgiedschaft.