Steuern und Abgaben

Steuern und Abgaben Kulturverein
Steuerliche Regelungen für Kulturvereine: Abzugs-, Umsatzsteuer, Vereinsprüfung, Spendenbegünstigung, Registrierkassenpflicht

Gemeinnützige Vereine genießen steuerliche Begünstigungen. Infos darüber welche diese sind und was dies bedeutet, findet ihr hier. Weiters klären wir auch weitere steuerliche Fragen.

 

 

Eine Prüfung durch die Behörden kann grundsätzlich jeden Verein treffen: Gesundheitskasse oder Finanzbehörden führen eine Abgabenprüfung durch, Behörden kontrollieren nachträglich die widmungsgemäße Verwendung von Förderungen, etwa bei Zuschüssen aus dem NPO-Fonds oder der Kurzarbeitsbeihilfe. Beim Webinar am 27. April behandeln wir alle Fragen rund um die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, um im Fall einer Kontrolle gut vorbereitet zu sein. Teilnahme für Mitglieder kostenlos, Anmeldung erforderlich.

Steuerliche Neuerungen und Änderungen 2021

Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Fristen, Absetzbeträge, Familienbonus plus... Was sich im Jahr 2021 steuerlich geändert hat, hat Wirtschaftsexpertin Monika Manzl hier zusammengestellt.
Die Handouts des Workshops zu den Themen: Steuerliche Begünstigungen für gemeinnützige Vereine und Abzugssteuer für ausländische KünstlerInnen und Vortragende. In Kooperation mit der Kanzlei Steirer, Mika & Comp.

Auch kleinere Kulturvereine und -Initiativen können Sponsoringverträge abschließen, die dann bei den unterstützenden Unternehmen steuerlich wirksam sind. Dafür ist es ausreichend, eine regionale Breitenwirkung der Werbung zu erzielen. Das BKA KUNST KULTUR hat dazu ein eigenes Informationsblatt für den Kulturbereich erstellt.

ACHTUNG: das Informationsblatt ist aus 2018! 

Seit 2015 wird bei GPLA Prüfungen (= Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) auch die Abzugssteuer für „beschränkt steuerpflichtige“ Honorarempfänger genauer geprüft. Dieses Thema wird dadurch auch für Vereine heikler, die Gastprofessor_innen oder Künstler_innen aus dem Ausland einladen.

Worum geht es? Personen, die in Österreich keinen Wohnsitz haben und sich in Österreich nicht länger als sechs Monate aufhalten, unterliegen mit ihren Einkünften in Österreich der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Für

AusländerInnen-Abzugssteuer

Viele Kulturinitiativen engagieren KünstlerInnen, die in Österreich keinen Wohnsitz haben. Diese sind nach § 99 EStG steuerpflichtig. Hier finden sich die wichtigsten Informationen zur so genannten AusländerInnen-Abzugsteuer sowie zu jenem Erlass, der eine Geringfügkeit und somit Steuerbefreiung vorsieht.

§ 99 EStG - AusländerInnen-Abzugsteuer
Umfassende Erläuterungen zur Steuerpflicht für KulturveranstalterInnen

Erlass zur Abzugsteuer
Hier wird erklärt, welche Steuerentlastungen durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorgesehen sind und in welchen Fällen

Registrierkassenpflicht für Kulturvereine

In der Regierungsvorlage für die Steuerreform 2015 wird für Betriebe, die überwiegend Barumsätze tätigen, eine Registrierkassenpflicht ab einen Umsatz von 15.000 Euro eingeführt. Jede Barbewegung muss mit einem manipulationssicheren elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln erfasst werden. Es sind aber auch Ausnahmeregelungen vorgesehen wenn die Erfüllung dieser Verpflichtung unzumutbar wäre. Dies gilt nur für Betriebe, die nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden (zB Maronibrater, „Kalte

Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Vereinen

Auch gemeinnützige Vereine können umsatzsteuerpflichtig sein. Allerdings gibt es dafür eine Reihe von Ausnahmen bzw. Voraussetzungen.

Umsatzsteuerpflicht kann nur für den unternehmerischen Teil der Vereinstätigkeit entstehen. Dieser wird nicht als unternehmerisch gesehen, wenn auf Dauer keine Gewinne erzielt werden (sogenannte "Liebhaberei”).


Wirtschaftliche Tätigkeit von Vereinen

Bei der Tätigkeit von Vereinen wird unterschieden zwischen der reinen Vereinsebene und der Ebene wirtschaftlicher Tätigkeit.

Auf der reinen Vereinsebene erfolgt

Bescheide ohne Gewähr

Die Ausländerabzugssteuer wird von manchen Finanzämtern gar nicht eingehoben, von anderen wiederum extensiv ausgelegt. Die KünstlerInnen und die VeranstalterInnen müssen sich besser auskennen als die staatlichen Finanzbehörden – und deren Auskünfte sind immer unverbindlich. Die SteuerjuristInnen der Wirtschaftsuniversität Wien wollen der IG Kultur Österreich keinen Beratungsfolder erstellen, weil sie die Haftung für unrichtige Auskünfte fürchten und die Steuerberatungskanzleien haben eine Haftpflichtversicherung gegen Beratungsfehler. Ganz ohne Gewähr

Die IG Kultur Österreich hat in ihrer Stellungnahme das Gesetz zur Spendenabsetzbarkeit § 4a Abs. 2 Z 5 EStG kritisiert. Seit 20.01.2016 sind wir dabei die Praktikabilität zu prüfen und starten den Versuch selbst einen Erstantrag zu stellen, damit wir die Kulturvereine über die einzelnen Schritte und Schwierigkeiten informieren und auf dem Laufenden halten können.

Für das formlose Ansuchen an das Finanzministerium brauchen wir vorab Bestätigungen

Ungleichbehandlung I - Werbeabgabe

Zur Erinnerung: Auf Initiative der IG Kultur Österreich richtete der Nationalratsklub der SPÖ im Dezember 2000 eine parlamentarische Anfrage an Bundeskanzler Schüssel, um die Hintergründe für die Ungleichbehandlung von Kultur- und Sportvereinen bei der Neuregelung der Werbeabgabe in Erfahrung zu bringen.

Zwei Monate später legte der Bundeskanzler die Beantwortung vor. Mit einem für die Kulturinitiativen ernüchternden Ergebnis. Wolfgang Schüssel begründet den Unterschied mit dem geringeren Sponsoringaufkommen

Ungleichbehandlung II - Sicherheitsgebührenverordnung

Die IG Kultur Österreich ist bereits seit 1997 unablässig darum bemüht, auf die Problematik der so genannten Sicherheitsgebühren aufmerksam zu machen, die für viele Kulturinitiativen eine enorme finanzielle Belastung nach sich zieht.

Noch immer halten es Bezirkshauptmannschaften und Magistrate für notwendig, bei Veranstaltungen SicherheitsbeamtInnen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzustellen. Die Kosten dafür sind in vollem Umfang von den VeranstalterInnen zu tragen (bis zu