Kunstförderung durch Steuerbefreiung

Wie sieht es mit der Steuerfreiheit öffentlicher Förderungen aus? Die wesentlichen Befreiungen finden sich im Einkommensteuergesetz, eine auch im Kunstförderungsgesetz.

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet bei Bezügen oder Beihilfen zwischen solchen, die für eine Tätigkeit im Inland und solchen, die für eine Tätigkeit im Ausland gewährt werden.

Inland: Steuerfrei sind nur die Abgeltungen von Aufwendungen oder Ausgaben zur unmittelbaren Förderung der Kunst. Alles, was dem Künstler darüber hinaus übrig bleibt, ist steuerpflichtiger Gewinn, denn im Inland wird nur “Kunst” steuerfrei gefördert, die geförderte “Tätigkeit”, unter die das “Überbleibsl” fallen könnte, ist sehr wohl steuerpflichtig.

Beispiel:
Förderung: 80.000,-
nachweisbare Ausgaben: - 50.000,-
Rest = steuerpflichtiger Gewinn: 30.000,-

Ausland: hier gilt die Steuerbefreiung auch für die im Ausland geförderte Tätigkeit. Das vorhin erwähnte Überbleibsel ist also auch steuerfrei.

Im Kunstförderungsgesetz finden sich auch rückwirkend mit 1991 Steuerbefreiungen. Da jedoch nicht der gesamte Katalog der Förderungen gemäß Kunstförderungsgesetz steuerfrei gestellt wurden, sind nur folgende Möglichkeiten steuerfrei:
 

Vergabe von Stipendien (insbesondere von Studienaufenthalten in Ausland) und die Vergabe von Staats-, Würdigungs- und Förderungspreisen sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen


Mehr nicht! Selbst der erste Punkt des Förderungskatalogs, nämlich die Geld- und Sachzuwendungen für einzelne Vorhaben (Projekte) wird nicht erwähnt. Damit ist nur die “normale” Steuerbefreiung des Einkommensteuergesetzes anzuwenden - mit dem Haken der Steuerpflicht des “Überbleibsels”.

Inwieweit diese Regelung in Bezug auf die “Freizügigkeit der Arbeitskräfte”, eine der Grundfreiheiten der EU, auch EU-konform ist, ist wohl noch zu prüfen, nimmt die Steuer den KünstlerInnen doch im Inland mehr Geld weg als im Ausland, wodurch er/sie dann auch weniger Geld hat um Kunst zu schaffen.

Weiterführende Informationen: Steuerrechtsinformation des BMKÖS