Der Verein und die Besteuerung ausländischer VortragendeR und KünstlerInnen
Seit 2015 wird bei GPLA Prüfungen (= Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) auch die Abzugssteuer für „beschränkt steuerpflichtige“ Honorarempfänger genauer geprüft. Dieses Thema wird dadurch auch für Vereine heikler, die Gastprofessor_innen oder Künstler_innen aus dem Ausland einladen.
Worum geht es? Personen, die in Österreich keinen Wohnsitz haben und sich in Österreich nicht länger als sechs Monate aufhalten, unterliegen mit ihren Einkünften in Österreich der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Für den Verein besteht die Verpflichtung eine Abzugssteuer mit fixem Prozentsatz abzuführen, wenn ein Steuerausländer für den Verein in Österreich tätig wird. Dies gilt für:
- Schriftsteller_innen
- Vortragende
- Künstler_innen
- Architekten
- Sportler_innen
- Artisten
- Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen
Ist die betroffene Person in der EU oder im EWR ansässig, können die mit der Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Ausgaben abgezogen werden („Nettobesteuerung“). Nur der Differenzbetrag ist dann die Bemessungsgrundlage für eine Abzugssteuer von 35%. Werden keine Ausgaben bekanntgegeben, sind sämtliche ausgezahlte Beträge inklusive Reisekostenersätze Basis für die Abzugssteuer („Bruttobesteuerung“). Der Prozentsatz lautet dann 20%. Der österreichische Veranstalter bzw. Auftraggeber (= Verein) haftet für den Steuerabzug.
Unabhängig von der Art der Tätigkeit gibt es folgende Erleichterung für Kleinbetragshonorare:
Die Abzugsbesteuerung kann unterbleiben, wenn
- Neben Kostenersätzen (Reise- und sonstige Kosten, die der ausländische Honorarempfänger trägt) ein Honorar von maximal € 1.000 im jeweiligen Jahr ausbezahlt wird und
- Der Honorarempfänger schriftlich erklärt, dass seine inländischen Einkünfte insgesamt € 2.000 im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Die Verpflichtung, die Abzugssteuer einzubehalten, kann durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gemildert werden. Die DBAs sollen die doppelte Besteuerung desselben Einkommens in zwei oder mehreren Ländern vermeiden und regeln, welchem Land das Besteuerungsrecht zukommt.
Die Liste der DBAs ist auf der Homepage des Finanzministeriums abrufbar. Keine Doppelbesteuerungsabkommen gibt es mit fast allen afrikanischen Ländern, arabischen Staaten, Südafrika und einigen Ländern Südamerikas und Asiens.
Die Doppelbesteuerungsabkommen sehen zu Künstler_innen und Vortragenden Folgendes vor:
- Künstler_innen: bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiberufliche ungarische Künstler_innen und US Künstler_innen mit inländischen Einkünften unter € 20.000 jährlich) liegt das Besteuerungsrecht beim Tätigkeitsstaat. Das ist Österreich. Der Verein ist verpflichtet die Abzugssteuer abzuführen (ausgenommen bei den vorstehend beschriebenen Bagatellbeträgen).
Der Künstlerbegriff wird seit Überarbeitung des OECD Musterabkommens (= Vertragsgrundlage jener DBAs, die Österreich mit seinen Vertragsstaaten abgeschlossen hat) im Jahr 2014 nun auch von der österreichischen Verwaltungspraxis weiter ausgelegt. Auch der „Entertainer“ fällt in den Anwendungsbereich des Künstlerartikels. Für die Beurteilung, ob es sich um eine künstlerische Leistung handelt, steht nun nicht mehr der Auftritt des Künstlers und seine künstlerische Tätigkeit im Vordergrund, sondern die Publikumswirksamkeit der Persönlichkeit.
- Vortragende: die Besteuerung liegt fast immer im Wohnsitzstaat des Vortragenden
Was ist zu tun, damit die inländische Abzugsverpflichtung für den ausländischen Vortragenden entfällt?
Das Besteuerungsrecht liegt im Ausland, sofern es mit dem entsprechenden Heimatstaat ein DBA gibt. Wurde mit dem Heimatstaat des Vortragenden kein DBA abgeschlossen, muss die Abzugssteuer aufgrund der inländischen österreichischen Bestimmung einbehalten und abgeführt werden.
Gibt es ein DBA mit Österreich, sollte der Verein wie folgt vorgehen, damit er von der Haftung zur Abzugsverpflichtung befreit wird: Er lässt das Formular ZS-Qu1 (abrufbar auf der Homepage des BMF) vom Vortragenden ausfüllen und unterschreiben. Mit diesem Formular bestätigt der Vortragende, dass er in Österreich über keinen Wohnsitz und keine Zweigniederlassung verfügt (andernfalls wäre jedenfalls die Abzugssteuer einzubehalten). Der Verein muss das Formular samt Ausweiskopie zu seinen Unterlagen nehmen. Beträgt das Jahreshonorar des Vortragenden (inklusive Reisekostenersätze) nicht mehr als € 10.000, genügt die Unterschrift auf dem vollständig ausgefüllten Formular.
Bei einem Gesamthonorar von mehr als € 10.000 pro Jahr muss das Formular von der Abgabenbehörde des Heimatstaates des Vortragenden zusätzlich abgestempelt werden (=Ansässigkeitsbescheinigung). Damit bestätigt die ausländische Behörde, dass die Person tatsächlich im Ausland erfasst ist. Erst wenn der Verein das rückbestätigte Formular erhält, ist er von der Verpflichtung zur Abfuhr der Abzugssteuer befreit.
In groben Umrissen sind dies die Ausführungen zur Einkommensteuer; wie sieht es nun mit der Umsatzsteuer aus?
Umsatzsteuer
Ist der Verein umsatzsteuerpflichtig, kommt die sogenannte „Reverse-Charge-Regelung“ zur Anwendung. Der/die Vortragende bzw. Künstler_in ist zwar in Österreich umsatzsteuerpflichtig; die Umsatzsteuer geht aber auf den Auftraggeber (=Verein) über. Der Verein schuldet die Umsatzsteuer und hat in gleicher Höhe den Vorsteuerabzug.
Ist der Verein nicht umsatzsteuerpflichtig, kann die „Reverse-Charge Regelung“ nicht angewendet werden. In diesem Fall trifft den ausländischen Vortragenden oder Künstler die Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Dies bedeutet, dass dieser eine Steuernummer in Österreich lösen und die Umsatzsteuer in Österreich abführen müsste. Damit die Vortragenden oder Künstler_innen nicht unwissentlich die Umsatzsteuer hinterziehen, kann der Verein mit dem Finanzamt vereinbaren, dass er die Umsatzsteuer freiwillig einbehält und für den Vortragenden abführt.
Für weiterführende Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
(Bitte vorab nachfragen, ob mögliche Kosten entstehen können)
Tel: 01/535 50 25
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