Spendenbegünstigung: Statuten schon gecheckt?
Seit 01. Jänner 2024 ist die Spendenbegünstigung allen gemeinnützigen Vereinen, d.h. auch Kulturvereine, zugänglich. Spenden an einen gemeinnützigen Kulturverein können ab sofort steuerlich abgesetzt werden. Ein wichtiges Kriterium zur Erlangung der Spendenbegüstigung sind die Statuten des Vereins. Erfüllen die Statuten die notwendigen Anforderungen hinsichtlich Gemeinnützitgkeit?! Hier eine Checkliste.
Erstfassung: 13.03.2024
Update: 11.04.2024
Um die Spendenbegünstigung zu erlangen, ist die Gemeinnützigkeit eures Vereins Vorraussetzung. Die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit und der Spendenbegünstigung hängt von der Formulierung der Statuten ab. Bestimmte formale Kriterien müssen für die Gemeinnnützigkeit in den Statuten enthalten sein.
WICHTIG: Für die Gemeinnützigkeit und die Spendenbegünstigung ist die korrekte Formulierung der Statuten zwingend notwendig. Es muss jedoch auch die tatsächlich gelebte Geschäftsführung der Gemeinnützigkeit lt. Statuten entsprechen, da andernfalls keine Gemeinnützigkeit gegeben ist.
➪ D.h. in der Praxis: Es reicht nicht nur die Gemeinnützigkeit und die begünstigten Zwecke in den Statuten festzuhalten, es muss auch sichergestellt werden, dass diese im operativen Handeln erfüllt werden.
Seid ihr ein gemeinnütziger Verein und strebt ihr eine Spendenbegünstigung an, ist somit einer der ersten Schritte zu überprüfen, ob eure Statuten die formalen Kriterien für die Gemeinnützigkeit erfüllen.
Aber auch wenn ihr keine Spendenbegünstigung beantragen wollt, empfehlen wir eure Statuten regelmäßig im Auge zu behalten. Weisen die Statuten schwere Mängel auf, kann dies zum Verlust der Gemeinnüztigkeit und eventuell hohen Nachzahlungen führen.
Anträge zur Erlangung der Spendenbegünstigung können seit April 2024 und via Steuerberater*in (Bestätigung notwendig) per elektronischem Formular in FinanzOnline unter Beilage der Statuten gestellt werden. Ebenso ist die Verlängerung der Steuerbegünstigung via Meldeformular in FinanzOnline möglich.
Was alles bei einem Antrag beachtet werden muss, ist in der Checkliste für den Antrag auf Zuerkennung der Spendenbegünstigung (siehe Link Nähere Infos) des Bundesministeriums für Finanzen zusammengefasst!
Mit welchen Kosten für eine Beantragung mittels Steuerberater*in zu rechnen ist, kann durch diverse Steuerkanzleien momentan nur geschätzt werden, da der Umfang des Formulars noch nicht ausreichend bekannt ist.
Ungefährer Richtwert je nach Kanzlei: 500€ –1.000€ (umfasst Statutenchek und Antragsformular)
TIP: Es empfiehlt sich jedenfalls im Vorfeld die Kosten bei unterschiedlichen Kanzleien abzufragen und zu vergleichen
Vereine, die Anträge bis zum 30.06.2024 stellen, können rückwirkend ab 01.01.2024 in die Liste der spendenbegünstigten Organisationen aufgenommen werden.
- Was bedeutet Gemeinnützigkeit?
-
Gemeinnützigkeit bedeutet, dass ein Verein die Förderung der Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem, sittlichen oder materiellem Gebiet ausschließlich und unmittelbar verfolgt und dabei nicht auf Gewinn ausgerichtet ist.
Folgende Kriterien gilt es dabei zu beachten:☑ es handelt sich um einen begünstigten, gemeinnützigen Zweck, z.B. Förderung von Kunst und Kultur ☑ der die Allgemeinheit fördert – d.h. das Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet selbstlos fördert; hier ist darauf zu achten, dass der Personenkreis nicht zu eng gefasst wird (z.B. Familie) und dauerhaft nur klein sein kann; Beschränkungen auf eine bestimmte Region, Sparte sind zulässig. ☑ der unmittelbar verfolgt wird – d.h. Verein verwirklicht begünstigten Zweck selbst, durch Mitglieder, Funktionär*innen oder Dienstnehmer*innen bzw. "fremde Dritte" als Vertragspartner*innen (sogn. "Erfüllungsgehilfen", so die Statuten dies explizit vorsehen);
Ausnahme: Dachverbände, deren Zwecke die Zusammenfassung der Vereine ist;☑ und ausschließlich verfolgt wird – d.h. der Verein verfolgt ausschließlich begünstigten Zwecke, kein Gewinnerzielungsabsicht, keine Gewinnausschüttung oder Erfolgs-/Vermögensbeteiligung der Mitglieder, sparsame Verwaltung, keine Auszahlung überhöhter Bezüge an Mitglieder oder andere Personen, Bindung des Restvermögens bei Auflösung. Die Verfolgung nicht begünstigter Zwecke in einem völlig untergeordneter Ausmaß (max. 10%) ist zulässig.
Die Gemeinnützigkeit wird in der Bundesabgabenordnung (siehe insbes. §§ 34 ff BAO) geregelt, muss sich in den Statuten wiederspiegeln, als auch in der tatsächlichen Geschäftsführung gelebt werden. - Was muss in den Statuten für die Gemeinnützigkeit enthalten sein? – Eine Checkliste
- 1. Vereinszweck:
☑ Der gemeinnützige Vereinszweck, also das Ziel des Vereins, soll klar, umfassend und eindeutig formuliert sein ☑ dabei ist darauf zu achten, Zweck und Mittel nicht zu vermischen (d.h. hier keine Tätigkeiten aufzählen – diese gehören zu den ideellen Mitteln!) ☑ Verweis enthalten, dass die Tätigkeit des Vereins nicht auf Gewinn gerichtet ist und (das schließt „Zufallsgewinne“ und einen gewissen Vermögensaufbau nicht aus, aber das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden). ☑ Verweis enthalten, dass die Tätigkeit des Vereins ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §§34 ff BAO verfolgt.
TIPP: Es müssen alle Vereinszwecke in den Statuten angeführt, aber nicht zwingend immer nachgegangen werden.
Verfolgt der Verein nicht begünstigte Zwecke in einem völlig untergeordneten Ausmaß, müssen diese nicht angeführt werden. Von einem völlig untergeordneten Ausmaß spricht man bei einem Mitteleinsatz von weniger als 10%.
2. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:☑ es werden sämtliche ideellen und materiellen Mittel aufgezählt.
Nicht alle müssen auch tatsächlich umgesetzt werden. Verfolgt ein Verein jedoch Tätigkeiten oder finanziert er Tätigkeiten aus Mitteln, die nicht in den Statuten angegeben sind, gelten diese lt. BAO nicht als begünstigt und können uU auch zur rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit und den damit verbundenen abgabenrechtlichen Begünstigungen sowie Nachzahlungen führen!
Zur Erinnerung: Bei den Mitteln zur Erreichung des Vereinszweckes wird zwischen ideellen Mitteln (Tätigkeiten des Vereins) und materiellen Mitteln (Art der Aufbringung der finanziellen Mittel) unterschieden:
Ideelle Mittel sind sämtliche Aktivitäten und Tätigkeiten des Vereins., z.B. Durchführung von Veranstaltungen, Herausgabe von Publikationen, etc.;
Materielle Mittel sind alle Finanzierungsquellen (bestehende wie zukünftig mögliche), die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig sind, z.B. Mitgliedsbeiträge, Förderungen, Spenden etc.;
TIPP: Es gilt der Grundsatz: der Verein muss nicht alles tun, was hier steht, aber er darf nur tun, was hier angeführt ist! Die Mittel sollten daher umfassend formuliert sein. Nur was bei den Mitteln auch angeführt wird, kann ohne Gefährdung der Begünstigung vom Verein umgesetzt werden.
Gleichzeitig sollte regelmäßig überprüft werden, ob auch wirklich alle Aktivitäten und Finanzierungsquellen sich in den Statuten wiederfinden! Allgemein gehaltene Formulierungen wie „sonstige Erträge“ oder „Erträge aus wirtschaftlicher Geschäftstätigkeit“ können zu Problemen mit dem Finanzamt führen, diese sind explizit zu benennen;
3. Auflösungsbestimmungen:☑ Die Statuten regeln, das bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für begünstigte Zwecke im Sinne der §34 ff BAO verwendet wird ☑ die Statuten regeln, das bei Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für begünstigte Zwecke im Sinne der §34 ff BAO verwendet wird ☑ Für die Spendenbegünstigung muss das Vereinsvermögen zu 100% für die konkreten, spendenbegünstigten Zwecke verwendet werden. Ein Verweis auf §4a Einkommenssteuergesetz ist notwendig, z.B.: Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszwecks, ist das verbleibende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke gemäß §4a Abs 2 EStG zu verwenden.
TIPP: Die Vermögensbindung im Falle der Auflösung oder wenn der gemeinnützige Zweck wegfällt, muss klar definiert sein, etwadas verbleibende Vereinsvermögen ist für XY (bestimmte oder ausschließlich gemeinnützige Zwecke) zu verwenden (keine „kann“-Formulierung!)
4. Hinweis "Erfüllungsgehilfen":☑ Kommt es im Vereinsalltag vor, dass Tätigkeiten vom Verein nicht "selbst" erfüllt werden (z.B. durch Vereinsorgane, Funktionär*innen, Dienstnehmer*innen oder Mitglieder) sondern durch fremde Dritte, etwa Vertragpartner*innen, so müssen die Statuten die Möglichkeit des Einsatzes von sogn. "Erfüllungsgehilfen" explizit vorsehen.
Gleiches gilt, wenn der Verein selbst als "Erfüllungsgehilfe" für andere Organisationen agiert - auch diese Möglichkeit müssen die Statuten explizit vorsehen.
z.B. "Der Verein bedient sich bei Bedarf an Erfüllungsgehilfen (gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung - BAO) und kann auch selbst als Erfüllungsgehilfe tätig werden."
TIPP: In der Praxis haben die allermeisten Kulturvereine Erfüllungsgehilfen. Im Zweifelsfall raten wir daher dazu, die Bestimmungen zu Erfüllungsgehilfen in den Statuten aufzunehmen!
Statutenänderung bzw. -aktualisierung notwendig?
Diese bedarf einer Beschlussfassung durch die Generalversammlung und kann nicht einseitig vom z.B. Vorstand beschlossen werden! - Worauf ist zu achten bzw. welche Ergänzungen braucht es in den Statuten für die Spendenbegünstigung?
-
☑ Rechtsgrundlage & tatsächliche Geschäftsführung erfüllen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (siehe Ausführungen oben) ☑ Zweckverfolgung zu mindestens 75%:
Spendenbegünstigte Verein müssen zu mind. 75% die spendenbegünstigten Zwecke verfolgen. Bei gemeinnützigen Kulturvereine wird dies idR der Fall sein und keiner Statutenänderung bedürfen.☑ Auflösungsbestimmungen:
Bei einer freiwilligen Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall der Gemeinnützigkeit, muss das verbleibende Vermögen ausschließlich für die spendenbegünstigten Zwecke verwendet werden. Hier sollte auch auf die entsprechende Gesetzesstelle verwiesen werden.z.B. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszwecks, ist das verbleibende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke gemäß §4a Abs 2 Z3 lit a EStG zu verwenden.
☑ Optional: Weiterleitung von Geldmitteln oder anderen Vermögenswerten an andere spendenbegünstigte Organisationen:
Gemäß §40a Z 1 BAO ist es einem spendenbegünstigten Verein erlaubt Geldmittel oder andere Vermögenswerte einer anderen spendenbegünstigten Organisation weiterzuleiten, sofern ein gemeinsamer Organisationszweck besteht.
- Wie gehe ich vor, wenn Mängel in den Statuten festgestellt werden?
-
Stellt ihr Mängel in den Statuen fest, können diese – sofern es sich um leichte Mängel handelt – innerhalb von 6 Monaten rückwirkend saniert werden, ohne dass dem Verein erhebliche Konsequenzen treffen. Sind die Mängel jedoch schwerwiegend kann dies den Verlust der Gemeinnützigkeit und damit den Verlust der steuerlichen Begünstigung inkl. rückwirkende Steuerforderungen bedeuten. Achtung: Auch nachträgliche Umgründungen schützen nicht vor eine Überprüfung der Vereinstätigkeiten durch das Finanzamt!
➪ Beachtet: Ist eine Statutensanierung, bzw. Änderung notwendig, bedarf es einer Generalversammlung. Sollte keine Generalversammlung in eurem Verein zeitnah vorgesehen sein, müsst ihr eine außerordentliche Generalversammlung mit dem Tagesordnungspunkt einer Statutenanpassung einberufen (hierfür gelten diesselben Kriterien, wie bei einer ordentlichen Generalversammlung lt. Statuten).
Wurde die Statutenänderung bei der Generalversammlung beschlossen, müsst ihr die aktuellen Statuten der Vereinsbehörde innerhalb von 4 Wochen übermitteln.
Beispiele für Statutenmängel:
Mängel unterscheiden sich durch formelle Mängel (z.B. Auflösungsbestimmungen fehlen in Statuten) oder Gebarungsmängel (z.B. nicht statutengemäße Mittelaufbringung bzw Mittelverwendung)
Leichte Mängel:
Von leichten Mängeln spricht man, wenn ein begünstigter Zweck erkennbar ist, aber die Vollständigkeit in den Statuten nicht gegeben ist, z.B.- unklare Formulierung des gemeinnützigen Zweckes
- unvollständige Vermögensbindung in der Auflösungsbestimmung – z.B. Wegfall des begünstigten Zwecks fehlt
Schwere Mängel:
Von schweren Mängeln spricht man, wenn kein gemeinnütziger Zweck erkennbar ist, oder gewisse Klauseln gänzlich fehlen, z.B.- Fehlen des gemeinnützigen Zweckes
- fehlender Verweis – nicht auf Gewinn gerichtet
- fehlender Verweis – ausschließlich und unmittelbare Zweckverwirklichung
- Zweck-Mittel-Vermischung, lt. VwGH begünstigungsschädlich
Nähere Infos
Vorraussetzungen zur Erlangung Spendenbegüstigung
Leitfaden Spendenbegünstigung NEU (2024) Bundesministerium für Finanzen
Checkliste Antrag Bundesministerium für Finanzen
Statuten für Vereine
Links & Tools
Musterstatuten der IG Kultur Österreich
Musterstatuten Höhne, In der Maur & Partner
Beratung:
Wir beraten euch gerne bei Fragen und bieten für Mitglieder einen kostenlosen Statutencheck an. Beratungen sind persönlich, per Telefon, E-Mail oder auch digital via Zoom möglich. Termin vereinbaren:
Mobil: +43 650 503 71 20
beratung@igkultur.at
Gut beraten, stark vertreten:
Hier eine Übersicht der Vorzüge einer Mitgliedschaft und der Serviceleistungen. Initiativen, die im zeitgenössischen Bereich tätig sind, können jederzeit Mitglied werden!