Stellungnahme zum Lustbarkeitsabgabegesetz der Steiermark
Die Lustbarkeitsabgabe stellt für Kultureinrichtungen eine große Belastung für ihr Budget und den damit verbundenen administrativen Aufwand dar. Sie arbeiten gemeinnützig, nicht gewinnorientiert, unter prekären existentiellen Bedingungen und benötigen die sparsam zu verwendenden Fördermittel zur Umsetzung ihrer Inhalte.
Die Lustbarkeitsabgabe stellt für Kultureinrichtungen eine große Belastung für ihr Budget und den damit verbundenen administrativen Aufwand dar. Sie arbeiten gemeinnützig, nicht gewinnorientiert, unter prekären existentiellen Bedingungen und benötigen die sparsam zu verwendenden Fördermittel zur Umsetzung ihrer Inhalte. - Zwar wird die Abgabepflicht in den Gemeinden sehr unterschiedlich gehandhabt, doch die gesetzliche Grundlage ist folgende:
Das Lustbarkeitsabgabegesetz ist direkt an das Veranstaltungsgesetz gekoppelt, das heißt, alle Veranstaltungen laut Veranstaltungsgesetz ohne Ausnahme sind lustbarkeitsabgabepflichtig. Daraus ergibt sich eine komplexe Problematik für den gemeinnützigen Kulturbereich:
1.) Im Veranstaltungsgesetz selbst gibt es keine Differenzierung zwischen Veranstaltungen, die der "Belustigung" dienen, und Kunst- und Kulturveranstaltungen. Der gemeinnützige Kunst- und Kulturbereich verfolgt primär ganz andere Ziele und Inhalte, die da wären: kultureller und künstlerischer Austausch, kulturelle und künstlerische Bildung und Wissenstransfer.
2.) Aufgrund der Ziele und Inhalte des Kunst- und Kulturbereichs sollte er von der Lustbarkeitsabgabe ausgenommen werden.
Mögliche Lösungsansätze wären:
1.) Eine von der IG Kultur 2012 propagierte Herausnahme des gemeinnützigen Kulturbereichs aus dem Geltungsbereich des Veranstaltungsgesetzes, wie sie beispielsweise für Museen und Bildungseinrichtungen gilt, wäre hilfreich, um mit den beiden aneinander gekoppelten Gesetzen im Sinne der Kultureinrichtungen umzugehen.
2.) Das Lustbarkeitsabgabegesetz vom Veranstaltungsgesetz zu entkoppeln und Richtlinien für die Abgabepflicht zu erarbeiten, in denen gemeinnützige Kultureinrichtungen ausgenommen sind - (eine solche Ausnahmeregelung gilt ja bis dato schon für Theater, die von öffentlicher Hand gefördert sind).
3.) Eine generelle Befreiung von der Abgabepflicht für gemeinnützige Organisationen im Kulturbereich.
Der erste Lösungsansatz ist wahrscheinlich am schwierigsten umzusetzen, der dritte am einfachsten, da er jetzt schon Praxis in manchen Gemeinden ist (z.B. in Graz).
Die IG Kultur arbeitet gerne an der Umsetzung von Lösungen, die eine Entlastung für den gemeinnützigen Kulturbereich bringt, mit.