Update Musterstatuten NEU für gemeinnützige Kulturvereine
Wir haben unsere Musterstatuten NEU für gemeinnützige bzw. spendenbegünstigte Kulturvereine in Zusammenarbeit mit Dr. Thomas Höhne nochmals aktualisiert, damit ihr für kommende Generalversammlungen bestens vorbereitet seid. Notwendige Statutenänderungen können somit rechtzeitig und rechtssischer umgesetzt und häufige formale Fehler vermieden werden, die die Gemeinnützigkeit gefährden könnten.
Dr. Thomas Höhne ist Spezialist für Vereins- und Verbandsrecht sowie Informations- und Medienrecht. Er ist Partner von Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte.
www.h-i-p.at, www.vereinsrecht.at
Die nächste Generalversammlung kommt bestimmt und ist für viele Vereine bereits in greifbarer Nähe. Ein Blick auf die aktuellen Statuten lohnt sich, um diese auf etwaige formale Mängel zu prüfen und falls notwendig, Statutenänderungen rechtzeitig zu beschließen, damit die Gemeinnützigkeit gesichert ist.
Besonderer Augermerk sollte hierbei auf die häufigsten Statutenfehler laut des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) gelegt werden, die im Zuge von Prüfungen im letzten Jahr immer wieder beanstandet wurden.
Die häufigsten Statutenfehler laut BMF
- Mängel in der Auflösungsbestimmung
Besonders häufig fehlt eine korrekte Vermögensbindung. Problematisch ist etwa, wenn vorgesehen ist, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall für einen eigenen begünstigten Zweck verwendet wird. Erforderlich ist eine eindeutige Bindung an einen anderen gemeinnützigen Zweck bzw. eine andere begünstigte Körperschaft. - Zweck- und Mittel-Vermischung
Der Vereinszweck und die Mittel zur Zweckverfolgung müssen klar getrennt sein. Werden Tätigkeiten, Maßnahmen oder Einnahmequellen bereits im Zweck beschrieben, gilt dies als formaler Mangel. - Schwammige oder zu weite Zweckformulierung
Unpräzise Formulierungen im Zweck („Förderung von Kunst und Kultur in all ihren Formen“) ohne inhaltliche Konkretisierung reichen nicht aus, um die ausschließliche und unmittelbare Gemeinnützigkeit nachvollziehbar darzustellen. - Zu weite bzw. unbestimmte Mittelangaben, etwa:
Folgende offenen Klauseln werden regelmäßig beanstandet, da sie den tatsächlichen Handlungsspielraum des Vereins nicht ausreichend begrenzen.- „sonstige (ähnliche) Aktivitäten des Vereins"
- „sonstige mit dem Vereinszweck verbundene unternehmerische Tätigkeiten“
- „Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit“
- „Erlöse aus Veranstaltungen“
- Unvollständige Aufzählung der Mittel
Häufig fehlen in den Statuten konkret genutzte Mittel, etwa:- Betrieb einer Website
- Verkauf von Fanartikeln oder Publikationen
- Kantinen- oder Barbetrieb (relevant auch für Kulturvereine mit Veranstaltungsbetrieb)
- Nicht genannte, aber faktisch genutzte Mittel können im Prüfverfahren problematisch werden.
- Fristen und Folgen bei Statutenmängeln
Stellt das Finanzamt Statutenmängel fest, wird in der Regel eine Frist von sechs Monaten zur Behebung gesetzt. Auf Antrag kann diese Frist einmalig um weitere sechs Monate verlängert werden. Bei leichten Statutenmängeln – etwa bei Zweck-Mittel-Vermischungen – kann eine Statutenänderung rückwirkend anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– In den bisherigen Statuten war bereits ein ausschließlich und unmittelbar verfolgter begünstigter Zweck erkennbar.
– Das Gewinnstreben war ausgeschlossen.
– Die tatsächliche Geschäftsführung hat bereits vor der Änderung den korrigierten Statuten entsprochen.